Download HaKRotool
DOWNLOAD HaKRoTool

Allgemeine Nutzungsbedingungen der HKR - Elektrotechnischer Gerätebau GmbH, Gewerbestraße 7, 72813 St. Johann-Upfingen, Deutschland, für HKR-Software

§ 1 Geltung

(1) Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software „HaKRotool“ von HKR (nachfolgend „HKR-Software“), die ein Unternehmer im Sinne der Regelung des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“ genannt) zum Zweck der komfortableren Parametrisierung, der tieferen Diagnose und des erleichterten Datentransfers eines von HKR erworbenen HCX-Geräts nutzen kann. Die Installation der HKR-Software (eine Single-User Anwendung) beim Kunden (z.B. auf dessen Endgerät), die Erbringung von Dienstleistungen und/oder von Schulungsleistungen für HKR-Software und die Erbringung von Pflegeleistungen für HKR-Software (über den unter § 9 Absatz 3 vereinbarten Umfang hinaus) ist nicht geschuldet und muss mit HKR gesondert vereinbart sowie vergütet werden.

(2) Entgegenstehende und/oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt HKR unter Widerspruch nicht an, es sei denn, HKR hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.

(3) Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen gehen als speziellere Regelungen den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HKR, die insoweit nur ergänzend Anwendung finden, stets vor.

§ 2 Einräumung von Nutzungsrechten, Freistellung, Dokumentation

(1) HKR räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares (nur zur Klarstellung: auch nicht an mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen) und lediglich zu den nachfolgenden Regelungen übertragbares Recht (§ 2 Absatz 3) ein, die HKR-Software (im Objektcode) und die Dokumentation hierzu (Handbuch als pdf-Datei) auf einem (1) Endgerät zu installieren und ausschließlich für ein von HKR erworbenes HCX-Gerät zu nutzen. Die Einräumung von Nutzungsrechten am jeweiligen Quellcode der HKR-Software, dessen Herausgabe und/oder Zugänglichmachung ist nicht Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen und von HKR auch nicht geschuldet.

(2) Ergänzt oder ersetzt HKR die dem Kunden überlassene HKR-Software, so stehen dem Kunden die gleichen Rechte an dieser nachträglich überlassenen HKR-Software zu, wie an der hierdurch ergänzten oder ersetzten.

(3) Der Kunde ist berechtigt, das vorgenannte Nutzungsrecht an der HKR-Software auf den Erwerber des (vom Kunden bei HKR erworbenen) HCX-Geräts unentgeltlich zu übertragen, sofern und soweit der Kunde sicherstellt, dass (i) diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen rechtswirksam in das (zukünftige) Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und HKR einbezogen werden und (ii) er HKR vorab Firma und Rechtsform des Übernehmers in Textform mitteilt. Der Kunde stellt HKR von sämtlichen Ansprüchen - gleich aus welchem Rechtsgrund frei - die Nutzer der HKR-Software wegen oder im Zusammenhang mit der nicht oder nicht wirksam erfolgten Einbeziehung dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen gegen HKR geltend machen. Eine weitere Übertragung der Nutzungsrechte an der HKR-Software bedarf der vorherigen Zustimmung von HKR.

(4) Nicht gestattet ist dem Kunden, HKR-Software gewerblich (z.B. über das Internet) Dritten bereitzustellen, Nutzungsrechte an HKR-Software an nicht berechtigte Dritte zu veräußern oder nicht berechtigten Dritten Zugang - gleich in welcher Form - zur HKR-Software zu gewähren. (5) Der Kunde erkennt die zum Zeitpunkt des Downloads der HKR-Software vorhandene Dokumentation (Handbuch als pdf-Datei) als vertragsgemäß an. Als Dokumentation stellt HKR eine Installationsanleitung und eine Online-Hilfe, die es erlaubt, Erläuterungen zu den Funktionalitäten während des Betriebs der Software abzurufen und auszudrucken, zur Verfügung. Eine weitergehende Dokumentation ist von HKR nicht geschuldet.

(6) Die in diesem § 2 getroffenen Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich.

§ 3 Übergabe der HKR-Software

(1) Die Übergabe der HKR-Software erfolgt mit Bereitstellung zum Download unter https://www.hkr-traktion.de/wp-content/uploads/hkr-files/HaKRotool_Setup.zip .

(2) Die Installation der HKR-Software und/oder etwaiger Bugfixes, Patches, Updates hierzu, erfolgt stets durch den Kunden.

(3) Eine Schulung zur Nutzung der HKR-Software kann vom Kunden gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Dem Kunden ist bekannt, dass die HCX Geräte hohe Ströme und Spannungen erzeugen, die für Mensch und Maschine gefährlich sein können. Der Kunde stellt daher stets sicher, dass das HCX-Gerät, während die HKR-Software zur Inbetriebnahme und/oder Diagnose eines HCX-Geräts genutzt wird, nur durch geschultes Fachpersonal bedient und beobachtet wird. Parameteränderungen dürfen jedoch ausschließlich von durch HKR zuvor geschultem Personal (Schulung erfolgt zu den in der jeweils geltenden Preisliste von HKR getroffenen Regelungen) erfolgen, da Änderungen an Prozess- und/oder Regelungsparametern zu einem geänderten Betriebsverhalten des HCX-Geräts führen können.

(2) Der Kunde erbringt alle Leistungen (z.B. Vorhalten einer Internetanbindung, Verwendung eines geeigneten Betriebssystems), um den ordnungsgemäßen und störungsfreien Betrieb der HKR-Software stets sicherzustellen. Die HKR-Software läuft auf einem Betriebssystem und ist damit abhängig von dessen Task- und Speicherverwaltung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Software aufgrund äußerer Umstände zum Stillstand kommt oder unerwartet beendet wird. Die Mindestvoraussetzungen für den Betrieb der HKR-Software sind unter § 12 geregelt.

(3) Der Kunde wird HKR über etwaige Mängel von HKR-Software stets unverzüglich gemäß den Regelungen unter § 9 Absatz 3 in Textform informieren, HKR bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(4) Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um HKR-Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

(5) Der Kunde wird seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Einhaltung der Regelungen dieser Nutzungsbedingungen und des Urheberrechts hinweisen. Der Kunde wird seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien von HKR-Software und der Dokumentation über den vertragsgemäßen Umfang hinaus (§ 5) unzulässig ist. (6) Verletzt ein Mitarbeiter des Kunden das Urheberrecht von HKR, ist der Kunde verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere HKR unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.

(7) Der Kunde wird sich bemühen, HKR einen Fernwartungszugriff für die Bearbeitung von Anfragen oder Mängelrügen einzurichten. Der Kunde wird HKR alle hierzu erforderlichen Informationen (z.B. Login-ID, Passwort) übermitteln und auch die hierzu erforderlichen Voraussetzungen schaffen. Sollte der Kunde HKR vorgenannten Fernwartungszugriff nicht zur Verfügung stellen können oder wollen, ist HKR berechtigt, Leistungen vor Ort zu den jeweils geltenden Montagesätzen von HKR zu erbringen.

§ 5 Vervielfältigung

(1) Der Kunde ist berechtigt, die HKR-Software zur Nutzung auf einem (1) Endgerät zu vervielfältigen. Zu den gestatteten Vervielfältigungshandlungen gehören lediglich die Installation der HKR-Software auf einen Datenträger des Endgeräts, das Übertragen der Software ganz oder in Teilen von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher und in der Folge in die CPU und Grafikkarte des Endgeräts.

(2) Der Einsatz der HKR-Software ist nur auf dem Endgerät zulässig, auf dem die HKR-Software erstmalig installiert wurde.

(3) Der Kunde darf die HKR-Software an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch weitervermieten und verleasen.

(4) Der Kunde darf nach § 69d Absatz 2 UrhG eine Sicherungskopie der HKR-Software erstellen. Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen. Kann der Kunde nachweisen, dass die Originalversion nicht mehr auffindbar ist oder unbrauchbar wurde, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, Schutzmechanismen von HKR gegen eine unberechtigte Nutzung der HKR-Software zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen.

§ 6 Dekompilierung, Änderung der Software

(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen („Dekompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software („Reverse Engineering“) sind dem Kunden - stets unter Beachtung der Regelung des § 69e UrhG - (nur) erlaubt, sofern und soweit (i) sie vorgenommen werden, um die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms notwendigen Informationen zu erlangen und (ii) diese Informationen nicht anderweitig zu beschaffen sind. Der Kunde wird daher zunächst die benötigten Informationen - gegen Ersatz der HKR hierdurch entstehenden Aufwendungen - bei HKR anfordern.

(2) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Dekompilierung ist, dass die Rückerschließung oder Programmbeobachtung nur so vorgenommen wird, dass keine Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker erfolgt.

(3) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale. § 7 Weiterentwicklung der HKR-Software

HKR ist (unbeschadet der Regelungen unter § 9) nicht verpflichtet die HKR-Software nach Download durch den HKR-Kunden - gleich in welcher Form und gleich in welchem Umfang - weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung der HKR-Software steht daher im alleinigen Ermessen von HKR. Selbst wenn HKR dem Kunden aus Kulanz Weiterentwicklungen der HKR-Software (z.B. Upgrades) als Download zur Nutzung anbietet, kann der Kunde hieraus keinen Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung weiterer Upgrades oder gar auf die Weiterentwicklung der HKR-Software gegen HKR geltend machen.

§ 8 Allgemeine Leistungsstörungen

(1) Setzt der Kunde HKR eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann er den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn er HKR bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass er deren Leistung nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat der Kunde statt der Fristsetzung eine Abmahnung auszusprechen, so hat er auch hier zugleich mit der Abmahnung mitzuteilen, dass er die Leistung von HKR nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will.

(2) Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der HKR-Software bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn HKR diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 9 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

(1) Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der HKR-Software ergibt sich aus den unter § 12 getroffenen Regelungen. Im Übrigen muss sich HKR-Software für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist. Der Kunde hat insbesondere sichergestellt, dass die HKR-Software seinen Anforderungen genügt.

(2) Nacherfüllungsansprüche des Kunden verjähren zwölf Monate nach Inbetriebnahme des HCX-Geräts, spätestens aber 24 Monate nach Lieferung des HCX-Geräts. Dies gilt nicht bei Vorsatz und arglistigem Verschweigen eines Mangels durch HKR.

(3) HKR wird etwaige Mängel an der HKR-Software nach Zugang einer entsprechender Fehlermeldung des Kunden innerhalb angemessener Zeit beheben, sofern und soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (i) der Kunde hat HKR den Mangel unverzüglich nach Feststellung in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Berücksichtigung aller für die Mangelerkennung und Mangelbeseitigung erforderlichen Informationen gemeldet (der Kunde wird hierbei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels mitteilen), (ii) der dem Mangel zugrundeliegende Fehler kann von HKR auf den Systemen von HKR reproduziert werden und (iii) der dem Mangel zugrundeliegende Fehler ist nicht Folge der Kombination der HKR-Software mit Hardware, Software, IT-Systemen und/oder Peripheriegeräten des Kunden, die nicht von HKR unterstützt werden oder von unberechtigten Veränderungen der HKR-Software durch den Kunden und/oder Dritte. HKR stellt dann zur Beseitigung von Mängeln der HKR-Software, die deren Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen, im Bedarfsfall Bugfixes oder Patches zum Download durch den Kunden zur Verfügung. Die Installation dieser Bugfixes oder Patches ist daher nicht Gegenstand der vertragsgegenständlichen Leistungen von HKR. HKR ist jederzeit berechtigt, sich insbesondere bei der Erfüllung von Gewährleistungs-verpflichtungen des Einsatzes von Subunternehmern zu bedienen. Supportleistungen und/oder (weitergehende) Softwarepflegeleistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden. Die Weiterentwicklung von HKR-Software ist ebenfalls nicht geschuldet.

(4) Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Er wird dazu insbesondere die Hinweise in der Dokumentation (Handbuch als pdf-Datei) beachten. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung von HKR zur Nacherfüllung unterfällt („Scheinmangel“), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von HKR zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen von HKR zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

(5) Die Anpassung von HKR-Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung des Kunden, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten, sind von HKR nicht geschuldet.

(6) Die vorgenannten Leistungen (§ 9 Absatz 3) von HKR aufgrund eines Sachmangels stellen die alleinige Verpflichtung von HKR dar und den alleinigen Anspruch des Kunden im Zusammenhang mit Mängeln, Fehlern, Fehlfunktionen oder der Nichteinhaltung von Spezifikationen von HKR-Software. Gelingt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren angemessenen Nachfrist, die der Kunde HKR gesetzt hat, fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

(7) Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsrechte zu, wenn er selbst, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch HKR Änderungen an der HKR-Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, diese Änderungen sind ohne Einfluss auf den Mangel.

(8) Im Falle etwaiger Schutzrechtsverletzungen darf HKR - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen HKR-Software (i) die HKR-Software so ändern, dass sie die Rechte Dritter nicht mehr verletzt oder (ii) die HKR-Software durch funktionale gleichwertige Materialien, die keine Verletzung der Rechte Dritter darstellen, ersetzen, sofern diese für den Kunden zumutbar sind. HKR übernimmt jedoch keine Haftung, falls sich eine Schutzrechtsverletzung ergibt aus (i) der Verwendung einer anderen Version als dem aktuellen Release der HKR-Software, oder (ii) aus Kombinationen der HKR-Software mit Programmen oder Produkten anderer Hersteller als HKR.

(9) Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem nach den gesetzlichen Regelungen die Verjährung beginnt.

§ 10 Haftung

(1) HKR haftet dem Kunden für von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie für von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von HKR auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

(3) Bei der Feststellung, ob HKR ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

(4) Ist die Haftung von HKR auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, ist die Haftung von HKR der Höhe nach auf einen Betrag von 5.000,- Euro beschränkt, sofern und soweit dies dem vorhersehbaren vertragstypischen Schaden entspricht.

(5) Im Übrigen ist die Haftung von HKR für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen.

(6) Für den Verlust von Daten haftet HKR im Übrigen nur, soweit der Kunde diese in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Führt der Kunde keine solchen Datensicherungen durch, ist die Haftung von HKR auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung erforderlich gewesen wäre, sowie dem Schaden, der durch den Verlust aktueller Daten, die auch bei täglicher Datensicherung verloren gegangen wären, eingetreten ist. HKR empfiehlt dem Kunden, vor Installation der HKR-Software eine Datensicherung durchzuführen.

(7) Aus einer Garantieerklärung haftet HKR nur dann auf Schadensersatz, sofern und soweit HKR eine Garantie begeben hat, die ausdrücklich den Zweck hatte, den Kunden vor dem Eintritt des geltend gemachten Schadens zu schützen.

(8) Die Haftung nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.

(9) Soweit die Haftung von HKR für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.

(10) Im Übrigen bestimmt sich die Haftung der Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Geheimhaltung

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind

a) alle Informationen, Angaben, Aktenvermerke, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente, Know-how, Dateien, Code, Prototypen oder andere Unterlagen gleich welcher Art (ob mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt), b) also auch solche, die durch gewerbliche und/oder sonstige Schutzrechte geschützt sind (z.B. Entwurfsmaterial für Software gemäß § 69a Absatz 1 UrhG) sowie c) sowie alle (schriftlichen oder sonstigen) Aktennotizen, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente, Dateien, Code, Prototypen oder andere Unterlagen, die von einer der Parteien erstellt wurden oder noch werden und derartige Informationen enthalten,

die die jeweils empfangende Partei und/oder deren Arbeitnehmer von der jeweils offenbarenden Partei mitgeteilt, übermittelt, offenbart, zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt gemacht worden sind oder noch werden.

(2) Keine vertraulichen Informationen sind Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass

a) sie zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind oder danach bekannt werden, ohne dass das Bekanntsein oder Bekanntwerden auf einer Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieses Vertrages oder einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung beruht; oder b) sie ihr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannt waren, ohne dass das Bekanntsein oder Bekanntwerden auf einer Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung oder einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung oder einer Regelung dieses Vertrages beruht oder c) sie der empfangenden Partei von dritter Seite nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mitgeteilt oder sonst bekannt gemacht werden, ohne dass die Mitteilung oder das Bekanntmachen durch den Dritten unter Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieses Vertrages oder einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung erfolgt und nicht durch ein Verhalten erlangt wurde, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.

(3) Vertrauliche Informationen sind auch alle sonstigen Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile der empfangenden Partei allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich, daher von wirtschaftlichem Wert für die übermittelnde Partei sind und die die empfangende Partei nicht rechtmäßig erlangt, nutzt oder offenlegt.

(4) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle voneinander erhaltenen Informationen geheim zu halten, d.h. (i) nicht zu einem anderen als dem unter § 1 dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen vereinbarten Zweck, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken, zu nutzen und (ii) weder direkt noch indirekt Dritten gleich in welcher Form, weder ganz noch teilweise zugänglich zu machen, es sei denn, dass die die Information bekanntgebende Partei für jeden Einzelfall einer Weitergabe oder Offenlegung ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt hat. HKR ist es jedoch gestattet, die vertraulichen Informationen unternehmensintern zur Weiterentwicklung ihrer sonstigen Produkte und Dienstleistungen zu nutzen.

(5) Die die Information empfangende Partei ist jeweils verpflichtet, die erhaltenen Informationen so aufzubewahren und zu verwenden, dass sie Dritten, auch ohne aktives Handeln nicht zugänglich sind und/oder zugänglich gemacht werden. Dritte sind auch mit den Parteien gemäß den Regelungen der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen. Die Parteien sind jedoch wechselseitig berechtigt, über die Tatsache ihrer Geschäftsbeziehung an sich sowie über den von HKR veröffentlichten Leistungsumfang und die Leistungsinhalte der Software auch in ihrer Außenkommunikation zu berichten. Hierzu zählt jedoch insbesondere nicht die Offenbarung technischer und wirtschaftlicher Details der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit. Die Offenlegung derartiger oder vergleichbarer Details bedarf jeweils der vorherigen, in Textform zu erklärender Zustimmung der jeweils anderen Partei.

(6) Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen nur solchen Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen zur Verfügung stellen, die mit der Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen betraut sind, und zwar nur in dem Maße, wie dies der Aufgabenstellung des jeweiligen Arbeitnehmers im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen entspricht, wenn diese Arbeitnehmer ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Die Parteien werden bei der Geheimhaltung mindestens die gleiche Sorgfalt anwenden, die in vergleichbaren eigenen Angelegenheiten angewendet wird.

(7) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der empfangenden Partei die Erlangung vertraulicher Informationen durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Dekompilieren oder Testen einer Sache (auch z.B. als Maschinencode), die der empfangenden Partei öffentlich verfügbar gemacht oder von der übermittelnden Partei überlassen wurde, oder nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den Besitz der empfangenden Partei gelangt, nicht gestattet ist und ein Verstoß gegen die vorgenannten Regelungen zur Wahrung der Geheimhaltung ist.

(8) Jede Partei ist verpflichtet, auf Anforderung der offenbarenden Partei alle von dieser erhaltenen und/oder offenbarten vertraulichen Informationen unverzüglich nach Beendigung dieses Vertrages unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach Wahl der offenbarenden Partei an diese zu übergeben oder datenschutzgerecht zu löschen.

(9) Die jeweils empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen (auch wenn sie nicht unter ein gesetzliches Schutzrecht fallen) in keiner Weise (insbesondere zur Anmeldung von Patenten oder Gebrauchsmuster) nutzen oder verwerten, sofern und soweit dieser Vertrag keine hiervon abweichenden Regelungen enthält.

(10) Die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen gelten für die Dauer des Bestehens dieses Vertrages und nach Beendigung dieses Vertrages (gleich aus welchem Rechtsgrund) noch weitere drei (3) Jahre.

(11) Der Kunde akzeptiert und bestätigt, dass jede Verletzung seiner unter § 11 (Geheimhaltung) geregelten Verpflichtungen zu einem irreparablen Schaden für HKR führt oder führen kann. Daher akzeptiert der Kunde, dass HKR in einem solchen Fall neben ihren weiteren Rechten im Rahmen dieses Vertrages einen Anspruch auf einen angemessenen Schutz ihrer Interessen sowie auf eine finanzielle Entschädigung hat.

§ 12 Beschreibung der und Mindestanforderungen für HKR-Software

(1) Mindestvoraussetzungen (Hard- und Software)

a) Software: - Windows 10 - .Net Framework 4.6* - Microsoft Visual C++ 2017 Redistributable (x86) * - PEAK – Treiber für PCAN-USB - Dongle *wird bei der Installationsroutine automatisch installiert, falls nicht vorhanden.

b) Hardware: - PEAK PCAN-USB - Dongle

(2) Funktionen der HKR-Software Die HKR-Software wird für die komfortablere Parametrisierung, die tiefere Diagnose und den erleichterten Datentransfer von HCX-Geräten verwendet. Die HKR-Software ist nicht netzwerkfähig (Single User Software).

Die HKR-Software verfügt über folgende Funktionen:

- Firmware-Update-der HCX-Geräte, - Einstellen von Geräteparametern, - Auslesen und grafische Darstellung von Messwerten und - Monitoring.

Weitere Software, die bei der Installation der HKR-Software automatisch mitinstalliert wird, falls nicht ohnehin beim Kunden vorhanden:

- .Net Framework 4.6 - Microsoft Visual C++ 2017 Redistributable - Peak-Treiber für PCAN-USB

(3) Sicherheit HCX-Geräte erzeugen hohe Ströme und Spannungen, die für Mensch und Maschine bedrohlich sein können. Daher muss der Kunde stets sicherstellen, dass sich das HCX-Gerät zu jeder Zeit, während mit der HKR-Software Einstellungen vorgenommen werden, durch einen Hardware-Schalter sicher abgeschaltet werden kann. Die HKR-Software läuft auf einem Betriebssystem und ist damit abhängig von dessen Task- und Speicherverwaltung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die HKR-Software aufgrund äußerer Umstände zum Stillstand kommt oder unerwartet beendet wird.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, HKR-Software ohne die erforderlichen Genehmigungen der jeweiligen nationalen Behörden im Empfängerland zu exportieren.

(3) Die Vertragssprache ist deutsch. Die englische Fassung dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen dient nur der leichteren Lesbarkeit; die deutsche Fassung ist stets maßgeblich. Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen auslegungsbedürftig sein, so ist die beabsichtigte deutsche Bedeutung maßgebend.

(4) Erfüllungsort ist stets der Sitz von HKR.

(5) Änderungen und Ergänzungen des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses. Die Parteien sind sich einig, dass keine mündlichen Abreden getroffen worden sind.

(6) Als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen und/oder der Nutzung der HKR-Software vereinbaren die Parteien Tübingen, Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 03/2021

Allgemeine Nutzungsbedingungen der HKR - Elektrotechnischer Gerätebau GmbH, Gewerbestraße 7, 72813 St. Johann-Upfingen, Deutschland, für HKR-Software

  • 1 Geltung

(1) Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software „HaKRotool“ von HKR (nachfolgend „HKR-Software“), die ein Unternehmer im Sinne der Regelung des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“ genannt) zum Zweck der komfortableren Parametrisierung, der tieferen Diagnose und des erleichterten Datentransfers eines von HKR erworbenen HCX-Geräts nutzen kann. Die Installation der HKR-Software (eine Single-User Anwendung) beim Kunden (z.B. auf dessen Endgerät), die Erbringung von Dienstleistungen und/oder von Schulungsleistungen für HKR-Software und die Erbringung von Pflegeleistungen für HKR-Software (über den unter § 9 Absatz 3 vereinbarten Umfang hinaus) ist nicht geschuldet und muss mit HKR gesondert vereinbart sowie vergütet werden.

(2) Entgegenstehende und/oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt HKR unter Widerspruch nicht an, es sei denn, HKR hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.

(3) Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen gehen als speziellere Regelungen den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HKR, die insoweit nur ergänzend Anwendung finden, stets vor.

  • 2 Einräumung von Nutzungsrechten, Freistellung, Dokumentation

(1) HKR räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares (nur zur Klarstellung: auch nicht an mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen) und lediglich zu den nachfolgenden Regelungen übertragbares Recht (§ 2 Absatz 3) ein, die HKR-Software (im Objektcode) und die Dokumentation hierzu (Handbuch als pdf-Datei) auf einem (1) Endgerät zu installieren und ausschließlich für ein von HKR erworbenes HCX-Gerät zu nutzen. Die Einräumung von Nutzungsrechten am jeweiligen Quellcode der HKR-Software, dessen Herausgabe und/oder Zugänglichmachung ist nicht Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen und von HKR auch nicht geschuldet.

(2) Ergänzt oder ersetzt HKR die dem Kunden überlassene HKR-Software, so stehen dem Kunden die gleichen Rechte an dieser nachträglich überlassenen HKR-Software zu, wie an der hierdurch ergänzten oder ersetzten.

(3) Der Kunde ist berechtigt, das vorgenannte Nutzungsrecht an der HKR-Software auf den Erwerber des (vom Kunden bei HKR erworbenen) HCX-Geräts unentgeltlich zu übertragen, sofern und soweit der Kunde sicherstellt, dass (i) diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen rechtswirksam in das (zukünftige) Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und HKR einbezogen werden und (ii) er HKR vorab Firma und Rechtsform des Übernehmers in Textform mitteilt. Der Kunde stellt HKR von sämtlichen Ansprüchen - gleich aus welchem Rechtsgrund frei - die Nutzer der HKR-Software wegen oder im Zusammenhang mit der nicht oder nicht wirksam erfolgten Einbeziehung dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen gegen HKR geltend machen. Eine weitere Übertragung der Nutzungsrechte an der HKR-Software bedarf der vorherigen Zustimmung von HKR.

(4) Nicht gestattet ist dem Kunden, HKR-Software gewerblich (z.B. über das Internet) Dritten bereitzustellen, Nutzungsrechte an HKR-Software an nicht berechtigte Dritte zu veräußern oder nicht berechtigten Dritten Zugang - gleich in welcher Form - zur HKR-Software zu gewähren.

(5) Der Kunde erkennt die zum Zeitpunkt des Downloads der HKR-Software vorhandene Dokumentation (Handbuch als pdf-Datei) als vertragsgemäß an. Als Dokumentation stellt HKR eine Installationsanleitung und eine Online-Hilfe, die es erlaubt, Erläuterungen zu den Funktionalitäten während des Betriebs der Software abzurufen und auszudrucken, zur Verfügung. Eine weitergehende Dokumentation ist von HKR nicht geschuldet.

(6) Die in diesem § 2 getroffenen Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich.

  • 3 Übergabe der HKR-Software

(1) Die Übergabe der HKR-Software erfolgt mit Bereitstellung zum Download unter https://www.hkr-traktion.de/wp-content/uploads/hkr-files/HaKRotool_Setup.zip .

(2) Die Installation der HKR-Software und/oder etwaiger Bugfixes, Patches, Updates hierzu, erfolgt stets durch den Kunden.

(3) Eine Schulung zur Nutzung der HKR-Software kann vom Kunden gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.

  • 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Dem Kunden ist bekannt, dass die HCX Geräte hohe Ströme und Spannungen erzeugen, die für Mensch und Maschine gefährlich sein können. Der Kunde stellt daher stets sicher, dass das HCX-Gerät, während die HKR-Software zur Inbetriebnahme und/oder Diagnose eines HCX-Geräts genutzt wird, nur durch geschultes Fachpersonal bedient und beobachtet wird. Parameteränderungen dürfen jedoch ausschließlich von durch HKR zuvor geschultem Personal (Schulung erfolgt zu den in der jeweils geltenden Preisliste von HKR getroffenen Regelungen) erfolgen, da Änderungen an Prozess- und/oder Regelungsparametern zu einem geänderten Betriebsverhalten des HCX-Geräts führen können.

(2) Der Kunde erbringt alle Leistungen (z.B. Vorhalten einer Internetanbindung, Verwendung eines geeigneten Betriebssystems), um den ordnungsgemäßen und störungsfreien Betrieb der HKR-Software stets sicherzustellen. Die HKR-Software läuft auf einem Betriebssystem und ist damit abhängig von dessen Task- und Speicherverwaltung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Software aufgrund äußerer Umstände zum Stillstand kommt oder unerwartet beendet wird. Die Mindestvoraussetzungen für den Betrieb der HKR-Software sind unter § 12 geregelt.

(3) Der Kunde wird HKR über etwaige Mängel von HKR-Software stets unverzüglich gemäß den Regelungen unter § 9 Absatz 3 in Textform informieren, HKR bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(4) Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um HKR-Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

(5) Der Kunde wird seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Einhaltung der Regelungen dieser Nutzungsbedingungen und des Urheberrechts hinweisen. Der Kunde wird seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien von HKR-Software und der Dokumentation über den vertragsgemäßen Umfang hinaus (§ 5) unzulässig ist.

(6) Verletzt ein Mitarbeiter des Kunden das Urheberrecht von HKR, ist der Kunde verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere HKR unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.

(7) Der Kunde wird sich bemühen, HKR einen Fernwartungszugriff für die Bearbeitung von Anfragen oder Mängelrügen einzurichten. Der Kunde wird HKR alle hierzu erforderlichen Informationen (z.B. Login-ID, Passwort) übermitteln und auch die hierzu erforderlichen Voraussetzungen schaffen. Sollte der Kunde HKR vorgenannten Fernwartungszugriff nicht zur Verfügung stellen können oder wollen, ist HKR berechtigt, Leistungen vor Ort zu den jeweils geltenden Montagesätzen von HKR zu erbringen.

  • 5 Vervielfältigung

(1) Der Kunde ist berechtigt, die HKR-Software zur Nutzung auf einem (1) Endgerät zu vervielfältigen. Zu den gestatteten Vervielfältigungshandlungen gehören lediglich die Installation der HKR-Software auf einen Datenträger des Endgeräts, das Übertragen der Software ganz oder in Teilen von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher und in der Folge in die CPU und Grafikkarte des Endgeräts.

(2) Der Einsatz der HKR-Software ist nur auf dem Endgerät zulässig, auf dem die HKR-Software erstmalig installiert wurde.

(3) Der Kunde darf die HKR-Software an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch weitervermieten und verleasen.

(4) Der Kunde darf nach § 69d Absatz 2 UrhG eine Sicherungskopie der HKR-Software erstellen. Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen. Kann der Kunde nachweisen, dass die Originalversion nicht mehr auffindbar ist oder unbrauchbar wurde, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, Schutzmechanismen von HKR gegen eine unberechtigte Nutzung der HKR-Software zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen.

  • 6 Dekompilierung, Änderung der Software

(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen („Dekompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software („Reverse Engineering“) sind dem Kunden - stets unter Beachtung der Regelung des § 69e UrhG - (nur) erlaubt, sofern und soweit (i) sie vorgenommen werden, um die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms notwendigen Informationen zu erlangen und (ii) diese Informationen nicht anderweitig zu beschaffen sind. Der Kunde wird daher zunächst die benötigten Informationen - gegen Ersatz der HKR hierdurch entstehenden Aufwendungen - bei HKR anfordern.

(2) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Dekompilierung ist, dass die Rückerschließung oder Programmbeobachtung nur so vorgenommen wird, dass keine Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker erfolgt.

(3) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

  • 7 Weiterentwicklung der HKR-Software

HKR ist (unbeschadet der Regelungen unter § 9) nicht verpflichtet die HKR-Software nach Download durch den HKR-Kunden - gleich in welcher Form und gleich in welchem Umfang - weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung der HKR-Software steht daher im alleinigen Ermessen von HKR. Selbst wenn HKR dem Kunden aus Kulanz Weiterentwicklungen der HKR-Software (z.B. Upgrades) als Download zur Nutzung anbietet, kann der Kunde hieraus keinen Rechtsanspruch auf die Zurverfügungstellung weiterer Upgrades oder gar auf die Weiterentwicklung der HKR-Software gegen HKR geltend machen.

  • 8 Allgemeine Leistungsstörungen

(1) Setzt der Kunde HKR eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann er den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn er HKR bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass er deren Leistung nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat der Kunde statt der Fristsetzung eine Abmahnung auszusprechen, so hat er auch hier zugleich mit der Abmahnung mitzuteilen, dass er die Leistung von HKR nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will.

(2) Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der HKR-Software bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn HKR diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

  • 9 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

(1) Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der HKR-Software ergibt sich aus den unter § 12 getroffenen Regelungen. Im Übrigen muss sich HKR-Software für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist. Der Kunde hat insbesondere sichergestellt, dass die HKR-Software seinen Anforderungen genügt.

(2) Nacherfüllungsansprüche des Kunden verjähren zwölf Monate nach Inbetriebnahme des HCX-Geräts, spätestens aber 24 Monate nach Lieferung des HCX-Geräts. Dies gilt nicht bei Vorsatz und arglistigem Verschweigen eines Mangels durch HKR.

(3) HKR wird etwaige Mängel an der HKR-Software nach Zugang einer entsprechender Fehlermeldung des Kunden innerhalb angemessener Zeit beheben, sofern und soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (i) der Kunde hat HKR den Mangel unverzüglich nach Feststellung in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Berücksichtigung aller für die Mangelerkennung und Mangelbeseitigung erforderlichen Informationen gemeldet (der Kunde wird hierbei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels mitteilen), (ii) der dem Mangel zugrundeliegende Fehler kann von HKR auf den Systemen von HKR reproduziert werden und (iii) der dem Mangel zugrundeliegende Fehler ist nicht Folge der Kombination der HKR-Software mit Hardware, Software, IT-Systemen und/oder Peripheriegeräten des Kunden, die nicht von HKR unterstützt werden oder von unberechtigten Veränderungen der HKR-Software durch den Kunden und/oder Dritte. HKR stellt dann zur Beseitigung von Mängeln der HKR-Software, die deren Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen, im Bedarfsfall Bugfixes oder Patches zum Download durch den Kunden zur Verfügung. Die Installation dieser Bugfixes oder Patches ist daher nicht Gegenstand der vertragsgegenständlichen Leistungen von HKR. HKR ist jederzeit berechtigt, sich insbesondere bei der Erfüllung von Gewährleistungs-verpflichtungen des Einsatzes von Subunternehmern zu bedienen. Supportleistungen und/oder (weitergehende) Softwarepflegeleistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden. Die Weiterentwicklung von HKR-Software ist ebenfalls nicht geschuldet.

(4) Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Er wird dazu insbesondere die Hinweise in der Dokumentation (Handbuch als pdf-Datei) beachten. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung von HKR zur Nacherfüllung unterfällt („Scheinmangel“), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von HKR zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen von HKR zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

(5) Die Anpassung von HKR-Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung des Kunden, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten, sind von HKR nicht geschuldet.

(6) Die vorgenannten Leistungen (§ 9 Absatz 3) von HKR aufgrund eines Sachmangels stellen die alleinige Verpflichtung von HKR dar und den alleinigen Anspruch des Kunden im Zusammenhang mit Mängeln, Fehlern, Fehlfunktionen oder der Nichteinhaltung von Spezifikationen von HKR-Software. Gelingt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren angemessenen Nachfrist, die der Kunde HKR gesetzt hat, fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

(7) Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsrechte zu, wenn er selbst, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch HKR Änderungen an der HKR-Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, diese Änderungen sind ohne Einfluss auf den Mangel.

(8) Im Falle etwaiger Schutzrechtsverletzungen darf HKR - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen HKR-Software (i) die HKR-Software so ändern, dass sie die Rechte Dritter nicht mehr verletzt oder (ii) die HKR-Software durch funktionale gleichwertige Materialien, die keine Verletzung der Rechte Dritter darstellen, ersetzen, sofern diese für den Kunden zumutbar sind. HKR übernimmt jedoch keine Haftung, falls sich eine Schutzrechtsverletzung ergibt aus (i) der Verwendung einer anderen Version als dem aktuellen Release der HKR-Software, oder (ii) aus Kombinationen der HKR-Software mit Programmen oder Produkten anderer Hersteller als HKR.

(9) Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem nach den gesetzlichen Regelungen die Verjährung beginnt.

  • 10 Haftung

(1) HKR haftet dem Kunden für von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie für von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von HKR auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

(3) Bei der Feststellung, ob HKR ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

(4) Ist die Haftung von HKR auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, ist die Haftung von HKR der Höhe nach auf einen Betrag von 5.000,- Euro beschränkt, sofern und soweit dies dem vorhersehbaren vertragstypischen Schaden entspricht.

(5) Im Übrigen ist die Haftung von HKR für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen.

(6) Für den Verlust von Daten haftet HKR im Übrigen nur, soweit der Kunde diese in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Führt der Kunde keine solchen Datensicherungen durch, ist die Haftung von HKR auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung erforderlich gewesen wäre, sowie dem Schaden, der durch den Verlust aktueller Daten, die auch bei täglicher Datensicherung verloren gegangen wären, eingetreten ist. HKR empfiehlt dem Kunden, vor Installation der HKR-Software eine Datensicherung durchzuführen.

(7) Aus einer Garantieerklärung haftet HKR nur dann auf Schadensersatz, sofern und soweit HKR eine Garantie begeben hat, die ausdrücklich den Zweck hatte, den Kunden vor dem Eintritt des geltend gemachten Schadens zu schützen.

(8) Die Haftung nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.

(9) Soweit die Haftung von HKR für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.

(10) Im Übrigen bestimmt sich die Haftung der Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  • 11 Geheimhaltung

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind

  1. alle Informationen, Angaben, Aktenvermerke, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente, Know-how, Dateien, Code, Prototypen oder andere Unterlagen gleich welcher Art (ob mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt),
  2. also auch solche, die durch gewerbliche und/oder sonstige Schutzrechte geschützt sind (z.B. Entwurfsmaterial für Software gemäß § 69a Absatz 1 UrhG) sowie
  3. sowie alle (schriftlichen oder sonstigen) Aktennotizen, Analysen, Zusammenstellungen, Studien, Dokumente, Dateien, Code, Prototypen oder andere Unterlagen, die von einer der Parteien erstellt wurden oder noch werden und derartige Informationen enthalten,

die die jeweils empfangende Partei und/oder deren Arbeitnehmer von der jeweils offenbarenden Partei mitgeteilt, übermittelt, offenbart, zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt gemacht worden sind oder noch werden.

(2) Keine vertraulichen Informationen sind Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass

  1. sie zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind oder danach bekannt werden, ohne dass das Bekanntsein oder Bekanntwerden auf einer Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieses Vertrages oder einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung beruht; oder
  2. sie ihr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannt waren, ohne dass das Bekanntsein oder Bekanntwerden auf einer Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung oder einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung oder einer Regelung dieses Vertrages beruht oder
  3. sie der empfangenden Partei von dritter Seite nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mitgeteilt oder sonst bekannt gemacht werden, ohne dass die Mitteilung oder das Bekanntmachen durch den Dritten unter Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieses Vertrages oder einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung erfolgt und nicht durch ein Verhalten erlangt wurde, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.

(3) Vertrauliche Informationen sind auch alle sonstigen Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile der empfangenden Partei allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich, daher von wirtschaftlichem Wert für die übermittelnde Partei sind und die die empfangende Partei nicht rechtmäßig erlangt, nutzt oder offenlegt.

(4) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle voneinander erhaltenen Informationen geheim zu halten, d.h. (i) nicht zu einem anderen als dem unter § 1 dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen vereinbarten Zweck, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken, zu nutzen und (ii) weder direkt noch indirekt Dritten gleich in welcher Form, weder ganz noch teilweise zugänglich zu machen, es sei denn, dass die die Information bekanntgebende Partei für jeden Einzelfall einer Weitergabe oder Offenlegung ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt hat. HKR ist es jedoch gestattet, die vertraulichen Informationen unternehmensintern zur Weiterentwicklung ihrer sonstigen Produkte und Dienstleistungen zu nutzen.

(5) Die die Information empfangende Partei ist jeweils verpflichtet, die erhaltenen Informationen so aufzubewahren und zu verwenden, dass sie Dritten, auch ohne aktives Handeln nicht zugänglich sind und/oder zugänglich gemacht werden. Dritte sind auch mit den Parteien gemäß den Regelungen der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen. Die Parteien sind jedoch wechselseitig berechtigt, über die Tatsache ihrer Geschäftsbeziehung an sich sowie über den von HKR veröffentlichten Leistungsumfang und die Leistungsinhalte der Software auch in ihrer Außenkommunikation zu berichten. Hierzu zählt jedoch insbesondere nicht die Offenbarung technischer und wirtschaftlicher Details der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit. Die Offenlegung derartiger oder vergleichbarer Details bedarf jeweils der vorherigen, in Textform zu erklärender Zustimmung der jeweils anderen Partei.

(6) Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen nur solchen Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen zur Verfügung stellen, die mit der Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen betraut sind, und zwar nur in dem Maße, wie dies der Aufgabenstellung des jeweiligen Arbeitnehmers im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen entspricht, wenn diese Arbeitnehmer ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Die Parteien werden bei der Geheimhaltung mindestens die gleiche Sorgfalt anwenden, die in vergleichbaren eigenen Angelegenheiten angewendet wird.

(7) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der empfangenden Partei die Erlangung vertraulicher Informationen durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Dekompilieren oder Testen einer Sache (auch z.B. als Maschinencode), die der empfangenden Partei öffentlich verfügbar gemacht oder von der übermittelnden Partei überlassen wurde, oder nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den Besitz der empfangenden Partei gelangt, nicht gestattet ist und ein Verstoß gegen die vorgenannten Regelungen zur Wahrung der Geheimhaltung ist.

(8) Jede Partei ist verpflichtet, auf Anforderung der offenbarenden Partei alle von dieser erhaltenen und/oder offenbarten vertraulichen Informationen unverzüglich nach Beendigung dieses Vertrages unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach Wahl der offenbarenden Partei an diese zu übergeben oder datenschutzgerecht zu löschen.

(9) Die jeweils empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen (auch wenn sie nicht unter ein gesetzliches Schutzrecht fallen) in keiner Weise (insbesondere zur Anmeldung von Patenten oder Gebrauchsmuster) nutzen oder verwerten, sofern und soweit dieser Vertrag keine hiervon abweichenden Regelungen enthält.

(10) Die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen gelten für die Dauer des Bestehens dieses Vertrages und nach Beendigung dieses Vertrages (gleich aus welchem Rechtsgrund) noch weitere drei (3) Jahre.

(11) Der Kunde akzeptiert und bestätigt, dass jede Verletzung seiner unter § 11 (Geheimhaltung) geregelten Verpflichtungen zu einem irreparablen Schaden für HKR führt oder führen kann. Daher akzeptiert der Kunde, dass HKR in einem solchen Fall neben ihren weiteren Rechten im Rahmen dieses Vertrages einen Anspruch auf einen angemessenen Schutz ihrer Interessen sowie auf eine finanzielle Entschädigung hat.

  • 12 Beschreibung der und Mindestanforderungen für HKR-Software

(1) Mindestvoraussetzungen (Hard- und Software)

  1. a) Software:

- Windows 10

- .Net Framework 4.6*

- Microsoft Visual C++ 2017 Redistributable (x86) *

- PEAK – Treiber für PCAN-USB - Dongle

*wird bei der Installationsroutine automatisch installiert, falls nicht vorhanden.

  1. b) Hardware:

- PEAK PCAN-USB - Dongle

(2) Funktionen der HKR-Software

Die HKR-Software wird für die komfortablere Parametrisierung, die tiefere Diagnose und den erleichterten Datentransfer von HCX-Geräten verwendet. Die HKR-Software ist nicht netzwerkfähig (Single User Software).

Die HKR-Software verfügt über folgende Funktionen:

- Firmware-Update-der HCX-Geräte,

- Einstellen von Geräteparametern,

- Auslesen und grafische Darstellung von Messwerten und

- Monitoring.

Weitere Software, die bei der Installation der HKR-Software automatisch mitinstalliert wird, falls nicht ohnehin beim Kunden vorhanden:

-          .Net Framework 4.6

-          Microsoft Visual C++ 2017 Redistributable

-          Peak-Treiber für PCAN-USB

(3) Sicherheit

HCX-Geräte erzeugen hohe Ströme und Spannungen, die für Mensch und Maschine bedrohlich sein können. Daher muss der Kunde stets sicherstellen, dass sich das HCX-Gerät zu jeder Zeit, während mit der HKR-Software Einstellungen vorgenommen werden, durch einen Hardware-Schalter sicher abgeschaltet werden kann. Die HKR-Software läuft auf einem Betriebssystem und ist damit abhängig von dessen Task- und Speicherverwaltung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die HKR-Software aufgrund äußerer Umstände zum Stillstand kommt oder unerwartet beendet wird.

  • 13 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, HKR-Software ohne die erforderlichen Genehmigungen der jeweiligen nationalen Behörden im Empfängerland zu exportieren.

(3) Die Vertragssprache ist deutsch. Die englische Fassung dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen dient nur der leichteren Lesbarkeit; die deutsche Fassung ist stets maßgeblich. Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen auslegungsbedürftig sein, so ist die beabsichtigte deutsche Bedeutung maßgebend.

(4) Erfüllungsort ist stets der Sitz von HKR.

(5) Änderungen und Ergänzungen des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses. Die Parteien sind sich einig, dass keine mündlichen Abreden getroffen worden sind.

(6) Als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen und/oder der Nutzung der HKR-Software vereinbaren die Parteien Tübingen, Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 03/2021

Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der HKR - Elektrotechnischer Gerätebau GmbH, Gewerbestraße 7, 72813 St. Johann-Upfingen, Deutschland, für HKR-Software haben wir zur Kenntnis genommen. Mit der Anwendbarkeit des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts sowie Tübingen (Bundesrepublik Deutschland) als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen und/oder der Nutzung der HKR-Software sind wir einverstanden. *